Gestützt auf §2 Abs. 2, §9 Abs. 2, §10 Abs. 2, §11 Abs. 3, §11 Abs. 3 und §12 Abs. 1 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997.

Bewilligung Wirtetätigkeit

Gestützt auf §41a des Bundesgesetzes über gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21 Juni 1932 regelt das Gastgewerbegesetz vom 25. November 1997 sowie die Gastgewerbeverordnung vom 25. März 1998 des Kantons Aargau die Bestimmungen über den Erhalt einer Kleinhandelsbewilligung.

Wer einen Betrieb führt, in dem gewerbsmässig Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgegeben werden, benötigt einen aargauischen oder vom Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis.

Ein Fähigkeitsausweis ist nicht erforderlich, wenn der Betrieb

  • über Ausschankräume mit einer Gesamtfläche von maximal 25m2 verfügt oder maximal 16 Sitzplätze und keine Stehplätze anbietet oder die wöchentliche Öffnungszeit von 20 Stunden nicht übersteigt;
  • im Sortiment maximal 3 einzelne vergorene alkoholhaltige Getränke und keine Spirituosen und spirituosenhaltigen Getränke führt und selbst gekochte oder sonstwie selbst verarbeitete Lebensmittel ausschliesslich gleichentags abgibt.

Unter diesem Link gelangen Sie zum kantonalen Anmeldeformular für Lebensmittelbetriebe.

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