Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihr Bauvorhaben eine Baubewilligung benötigt oder was Sie für Ihr Baugesuch alles einreichen müssen?

Die baurechtlichen Grundlagen und deren Ausarbeitung und Vollzug sind umfangreich und von Ortsteil zu Ortsteil, Gebiet und Zone unterschiedlich. Die Einreichung eines Baugesuchs bringt fachliche Erarbeitung mit sich. Mit Einreichung des Baugesuches fallen aber weitere Aufgaben, Pflichten und Verantwortungen im Verlauf des Baufortschrittes an. Auch kleinere Bauvorhaben können Prüfungen von z. B. Brandschutz, Gewässerschutz, Ortsbildschutz, Hochwasserschutz, Energienachweis, Lärmschutzmassnahmen, Erdbebenverträglichkeit, Gestaltungsplänen, Kantonsstrassen, Eisenbahnen, Entwässerung und Werkleitungen etc. auslösen. Für einen reibungslosen Ablauf im Baugesuchsverfahren sind die Vollständigkeit und Qualität der Baugesuchgrundlagen massgebend.

Es wird daher in jedem Fall privaten Bauherrschaften wie auch erfahrenen Planern empfohlen, das Bauvorhaben vorgängig bei der Abteilung Baubewilligungen der Gemeinde Zurzach anzufragen. Diese stellt Ihnen dann die notwendigen Grundlagen und Informationen zu und kann zugleich auf allfällige Holpersteine hinweisen.

 

Wann benötige ich eine Baubewilligung?

Grundsätzlich bedürfen alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung ode…

Grundsätzlich bedürfen alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden einer Bewilligung. Dies betrifft unter anderem:

  • Sämtliche Neubauten inkl. Klein- und Anbauten
  • Bauten und Anlagen: künstlich hergestellte und/oder mit dem Boden fest verbundene Objekte. Strassen, Parkplätze, Pisten, Gleise und dergleichen gelten als Bauten und Anlagen.
  • die Beseitigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
  • die Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten
  • Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen (§ 50 Bauverordnung Aargau [BauV])
  • Der Ersatz von Heizungen oder der Einbau von Klimageräten und technischen Anlagen
  • Feuerungsanlagen (Cheminées etc.)
  • Einfriedungen (Zäune und Sichtschutzelemente), Stützmauern, Terrainveränderungen oder Umgebungsgestaltungen, welche nicht unter § 49 BauV als bewilligungsfrei eingeordnet werden können
  • Sämtliche Bauvorhaben inkl. Unterhaltsarbeiten in Zonen mit erhöhten Anforderungen (Dorf-, Kern- und Altstadtzonen): Ist das Bauvorhaben nicht baubewilligungspflichtig, aber bewilligungspflichtig aufgrund der gestalterischen Anforderungen, wird Ihnen nach Prüfung der Grundlagen ein kostenloser Baurechtsentscheid ausgestellt.
  • Sämtliche Bauvorhaben inkl. Unterhaltsarbeiten ausserhalb Bauzone
  • Dach-Solaranlagen (Indach oder Aufdach): In Bauzonen und ausserhalb Bauzonen meldepflichtig, in Zonen mit erhöhten Anforderungen (Dorf-, Kern- und Altstadtzonen) bewilligungspflichtig
  • Fassaden-Solaranlagen: In allen Zonen bewilligungspflichtig

Klären Sie in jedem Fall und insbesondere in Zonen mit erhöhten Anforderungen (Dorf-, Kern- und Altstadtzonen) sowie ausserhalb Bauzone die Bewilligungspflicht und notwendigen Schritte für Ihr Bauvorhaben vorgängig bei der Abteilung Baubewilligungen Zurzach ab.

 

Verfahrensarten (ordentlich oder vereinfacht)

Vereinfachten Verfahren / ohne Profilierung Im vereinfachten Verfahren können Bauvorhaben von geringer Bedeutung, namentlich Klein- und Anbauten und Aussenwärmedämmung zur Verbesserun…

Vereinfachten Verfahren / ohne Profilierung

Im vereinfachten Verfahren können Bauvorhaben von geringer Bedeutung, namentlich Klein- und Anbauten und Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz innerhalb der Bauzonen, ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligt werden, sofern alle an die Parzelle grenzenden Grundeigentümer im Voraus schriftlich dem Bauvorhaben zugestimmt haben. Bei Vorhaben mit grösseren Auswirkungen oder Emissionen (z. B. technische Geräte wie Wärmepumpen) kann auch die Zustimmung der gegenüberliegenden Grundeigentümer erforderlich sein. Die Gemeinde entscheidet objektspezifisch, welche Zustimmungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens notwendig sind, um das rechtliche Gehör sicherzustellen. Bauvorhaben, welche einer kantonalen Zustimmung bedürfen, können unabhängig des Bauvorhabens nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Fehlt bei Einreichung des Baugesuchs das Formular für das vereinfachte Verfahren, wird automatisch das ordentliche Verfahren eingeleitet. Die Profilierung ist nachzuweisen (Fotobestätigung mit Einreichung des Baugesuchs).

Ordentlichen Baugesuchsverfahren / mit Profilierung

Sollte das vereinfachte Verfahren auf Grund des Bauvorhabens oder nicht gewünscht oder möglich sein, wird das ordentliche Baugesuchsverfahren angewendet. Liegt der Gemeinde mit Einreichung des Baugesuchs kein Formular zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens vor oder ist das Bauvorhaben nicht berechtigt zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens, wird automatisch das ordentliche Verfahren eingeleitet. Im ordentlichen Verfahren wird das Baugesuch für 30 Tage öffentlich im kommunalen amtlichen Publikationsorgan «Die Botschaft» ausgeschrieben und bei Notwendigkeit einer kantonalen Zustimmung zusätzlich im kantonalen Amtsblatt. Mit der materiellen Prüfung kann erst nach der öffentlichen Auflage begonnen werden. Die Profilierung des Bauvorhabens ist der Gemeinde mittels Fotonachweis mit Einreichung des Baugesuchs zu bestätigen (BauG § 60). Dies ermöglicht i. d. R. eine zeitnahe Ausschreibung auf den nächstmöglichen Publikationstermin.

Einreichung des Baugesuchs

Beachten Sie auf dem auszufüllenden Baugesuchformular auf S. 2 die AGB’s zum Baugesuchsverfahren der Gemeinde Zurzach, welche Auskunft über die einzureichende Form und Umfang der Baugesu…

Beachten Sie auf dem auszufüllenden Baugesuchformular auf S. 2 die AGB’s zum Baugesuchsverfahren der Gemeinde Zurzach, welche Auskunft über die einzureichende Form und Umfang der Baugesuchgrundlagen, der Verfahrensarten (vereinfacht oder ordentlich) sowie weitere nützliche Hinweise und Bedingungen enthält.

Reichen Sie nach Erstkontaktaufnahme mit der Abteilung Baubewilligungen Zurzach und Erarbeitung der erhaltenen Baugesuchgrundlagen Ihr Baugesuch im Doppel physisch und einmal digital ein. Senden Sie bei Anwendung des ordentlichen Verfahrens (öffentliche Ausschreibung) die Fotos der Profilierung / Baugespann (Profilbestätigung) mit den Baugesuchgrundlagen mit.

Einreichung physische Baugesuchgrundlagen (im Doppel, datiert und unterzeichnet) an:
Gemeinde Zurzach
Abteilung Baubewilligungen
Hauptstrasse 50
5330 Bad Zurzach

und

Einreichung der digitalen Baugesuchgrundlagen (datiert und unterzeichnet) an: baubewilligungen@zurzach.ch.

Baugesuchgrundlagen und Formulare

Reklamegesuch, Solaranlagen und Wärmepumpen

Reklamegesuch Mit dem Reklamegesuch sind folgende Grundlagen einzureichen: Reklamegesuchformular Kanton Aargau (bei Reklamen in der Wahrnehmung von Kantonsstrassen): baugesuchsu…

Reklamegesuch

Mit dem Reklamegesuch sind folgende Grundlagen einzureichen:

  • Reklamegesuchformular Kanton Aargau (bei Reklamen in der Wahrnehmung von Kantonsstrassen): baugesuchsumschlag-v107.pdf (S.4)
  • Situationsplan mit vermasster Angabe des Standorts
  • Visualisierung / Bilddatei des Werbeträgers inkl. Massangabe
  • Angabe zur Aufstelldauer

Folgende gesetzliche Grundlagen sind zu berücksichtigen:

 

Solaranlagen

Meldepflichtige Solaranlagen:

  • Dach-Solaranlagen (Auf- und Indach) in Wohn- und Gewerbezonen sowie ausserhalb Bauzone.
  • Plug & Play Solarmodule auf dem Dach

Baubewilligungspflichtige Solaranlagen:

  • Sämtliche Solaranlagen an Fassaden inkl. Plug & Play Module in allen Zonen
  • Sämtliche Solaranlagen in den Dorfzonen

Nicht bewilligungsfähige Solaranlagen:

  • Sämtliche Solaranlagen in der Kernzone Bad Zurzach und Altstadtzone Kaiserstuhl
  • Sämtliche Solaranlagen an Fassaden in Dorfzonen
  • Plug & Play Module in Dorfzonen

Pflicht zur Erstellung von Solaranlage:

  • Mit dem Art. 45a wurde die Pflicht eingeführt, bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 an der Fassade oder auf dem Dach eine Solaranlage zu installieren. Dies gilt für alle Zonen, ausser Dorf- Kern- und Altstadtzonen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie".

Für die Meldung oder das Baugesuch einer Solaranlage, sind der Gemeinde und Kanton folgende Grundlagen einzureichen:

  • Formular LC Forms
  • Ansicht des Gebäudes mit geplanter Anlage
  • Schnitt mit geplanter Anlage und Massangaben
  • Datenblatt Solarmodule
  • Orientierungsplan gemäss Brandschutzmerkblatt «Solaranlagen», Ziff. 4.3 der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen VKF 2001-15 Solaranlagen (vkg.ch)

Förderbeiträge

Allfällige Förderbeiträge sind direkt über die Pronovo AG zu beantragen.

 

Wärmepumpen & Klimageräte

Für ein Baugesuch betreffend Wärmepumpen & Klimageräte sind folgende Grundlagen einzureichen:

  • Formular Baugesuch
  • Situationsplan
    Situationsplan mit vermasstem Projekteintrag (rot) und Vermassung der Grenz- und Strassenabstände.
  • Projektpläne
    Distanzangabe zu Fenster eines lärmempfindlichen Raumes im Nachbargebäude inkl. neuerstellte (projektierte Bauten), bei einer unbebauten Nachbarzelle auf der Baulinie und einem nächsten Fenster eines lärmempfindlichen Raumes des eigenen EFH’s.
  • Lärmschutznachweis für Luft / Wasser-Wärmepumpen
    Informationen finden sie unter: https://www.fws.ch/laermschutznachweis/
  • EN3-Formular
    Energienachweis für Heizungs- und Warmwasseranlagen

Verfahren:
Wärmepumpen und Klimageräte können i. d. R. im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Mittels vorgängiger schriftlicher Zustimmung aller angrenzenden Grundeigentümern, sowie den Grundeigentümern über die Strasse (emissionsbetroffene Grundstücke) entfällt die 30-tägige öffentliche Ausschreibung und die Profilierung. Dafür müssen alle an die Parzelle angrenzenden Grundeigentümern (bei Wärmepumpen/Klimageräten im Strassenbereich zusätzlich die Zustimmung der Grundeigentümern über die Strasse) im Voraus die Baugesuchunterlagen einsehen und dem Bauvorhaben mittels Unterschrift auf dem Beiblatt zustimmen.

Sollte das vereinfachte Verfahren nicht gewünscht oder möglich sein, wird das ordentliche Baugesuchsverfahren gemäss § 53 BauV angewandt. Wird mit dem Baugesuch keine schriftliche Zustimmung aller angrenzenden Grundeigentümern eingereicht, wird das Baugesuch für 30 Tage öffentlich (über das amtliche Publikationsorgan) ausgeschrieben und muss profiliert werden. Einfache Profilierung der Aussengeräte: bei Einreichung Baugesuch, spätestens nach Abschluss der formellen Prüfung und vor Erstellung der öffentlichen Auflage. Bitte Profilbestätigung per Foto den Baugesuchgrundlagen beilegen.

Weitere Informationen: Vollzugshilfe Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen

Förderbeiträge
Allfällige Förderbeiträge sind direkt über das Gebäudeprogramm zu beantragen.

Meldung Baufortschritt (Meldepflicht)

Senden Sie, wenn immer möglich, Fotos mit der Meldung des Baufortschrittes, insbesondere bei Meldung der Fertigstellung, mit. Situativ kann die Kontrolle anhand der Fotos durchgeführt un…

Senden Sie, wenn immer möglich, Fotos mit der Meldung des Baufortschrittes, insbesondere bei Meldung der Fertigstellung, mit. Situativ kann die Kontrolle anhand der Fotos durchgeführt und somit auf einen gemeinsamen Kontrolltermin vor Ort verzichtet werden. Wählen Sie unten den korrekten Grund Ihrer Meldung aus.

Checklisten und Merkblätter

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Ortsteile über unterschiedliche rechtkräftige BNO’s verfügen: Bau- und Nutzungsordnung Bad Zurzach (BNO) vom 21. November 1997 (PDF) Bau- u…

Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Ortsteile über unterschiedliche rechtkräftige BNO’s verfügen:

  • Bau- und Nutzungsordnung Bad Zurzach (BNO) vom 21. November 1997 (PDF)
  • Bau- und Nutzungsordnung Baldingen (BNO) vom 12. Dezember 1997 (PDF)
  • Bau- und Nutzungsordnung Böbikon (BNO) vom 28. November 1997 (PDF)
  • Bau- und Nutzungsordnung Kaiserstuhl (BNO) vom 6. Oktober 2021 (PDF)
  • Bau- und Nutzungsordnung Rekingen (BNO) vom 2. Juni 2021 (PDF)
  • Bau- und Nutzungsordnung Rietheim (BNO) vom 26. November 1999 (PDF)
  • Bau- und Nutzungsordnung Rümikon (BNO) vom 4. Juni 2004 (PDF)
  • Bau- und Nutzungsordnung Wislikofen (BNO) vom 28. November 1997 (PDF)

Weitere gesetzliche Grundlagen und Reglemente

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700) Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) Energieverordnung (EnV) vom 29. No…
  • Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700)
  • Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1)
  • Energieverordnung (EnV) vom 29. November 2023 (SR 730.01)
  • Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100)
  • Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2001 (SAR 713.121)
  • Gebührenreglement Zurzach vom 1. Januar 2022 (PDF)
  • Abwasserreglement Zurzach vom 1. Januar 2022 (PDF)
  • Wasserreglement Zurzach vom 1. Januar 2022 (PDF)

Diese Liste ist nicht abschliessend.

Bauvorhaben in Dorf-, Kern- und Altstadtzonen

Ortsbildschutz im Allgemeinen Mit dem Begriff Ortsbild wird die visuelle Erscheinung und räumliche Wahr­nehmung eines Orts angesprochen. Wie Menschen einen Ort wahrnehmen oder wie die…

Ortsbildschutz im Allgemeinen

Mit dem Begriff Ortsbild wird die visuelle Erscheinung und räumliche Wahr­nehmung eines Orts angesprochen. Wie Menschen einen Ort wahrnehmen oder wie die Gestalt eines Orts wirkt, hat unmittelbar Auswirkungen auf ihre Beziehung dazu. Das Ortsbild beeinflusst die Bewegungs­muster und entscheidet über die Verweil­dauer im Raum. Ein stimmiges Ortsbild schafft eine gute Orientierung, begünstigt das Wohl­befinden und die Identifikation der Bevölkerung mit dem Ort. Das Bestreben, wichtige historische Zeugnisse und damit die bedeutenden Elemente und Substanz des Orts- oder Quartierbilds auch für kommende Generationen zu erhalten, ist nicht zuletzt auch Ausdruck des Grund­bedürfnisses des Menschen nach Erinnerung. Darüber hinaus erbringen Ortsbilder – insbesondere deren engeren, historischen Bereiche – noch weitere wichtige gesell­schaftliche, wirtschaftliche und ökologische Leistungen. Sie stärken beispielsweise die Standort­attraktivität, tragen zu hochwertigen Freiräumen bei und können einen positiven Einfluss auf die Biodiversität haben (vgl. Fachbericht Ortsbildschutz des Bundesamts für Kultur). Diese auch volks­wirtschaftlich relevanten Leistungen werden dabei von einem Gebäude­bestand erbracht, der lediglich 12 % des totalen Gebäude­bestands umfasst. Entsprechend umsichtig ist mit dieser Ressource umzugehen.

 

Ortsbildschutz in der Gemeinde Zurzach

Oft machte die Gemeinde Zurzach die Erfahrung, dass der Begriff «Ortsbildschutz» (auf kommunaler, kantonaler und Bundesebene) zu Unmut bei der Bauherrschaft auslösen kann.
Dorfzonen und insbesondere die Kernzone Bad Zurzach und Altstadtzone Kaiserstuhl sind historische Werte und bilden den zentralen Kern, welcher mit seinem Ortsbild die Authentizität der verschiedenen Ortsteile definiert und die Gemeinde Zurzach mit ihren Ortsteilen zu dem macht, wo man sich wohlfühlen, wohnen und leben möchte. Ortsbildschutz heisst nicht, dass heutigen Anforderungen nicht gerecht werden kann oder moderne Architektur keinen Platz findet. Es stellt sich dabei viel mehr die Frage des Kontexts und der Harmonisierung. Ebenfalls kann bauen in den genannten Zonen Vorteile durch Abweichungen zu den üblichen Baurechtsgrundlagen generieren, wobei auf den betroffenen Parzellen meist mehr Ausnutzung innerhalb der Fläche und Volumen entsteht. Dies betrifft im Bestandsbau insbesondere unterschrittene Grenz- und Strassenabstände wie auch die Kubatur. Natürlich sind wirtschaftliche Vorteile nicht nur oder immer der Fall, vielmehr ist es zudem der historische Wert sowie die Mitgestaltung des Ortsbilds, welche zum Mehrwert führt. Ebenfalls handelt es sich um alte Bauten, welche über die Jahrhunderte und Jahrzehnte mit ihrer langfristigen Nutzung einen Beitrag zur übergreifenden langfristigen Wirtschaftlichkeit und ökologischen Aspekte führen. Bei kantonal geschützten Objekten können zudem Förderbeiträge durch die kantonale Denkmalpflege beantragt werden. Die meisten dieser Vorteile kommen in keinen anderen Zonen vor. Gestalterische Ortsbildanforderungen fördern eine durchdachte sowie eingepasste architektonische Lösung, welche die Bauart deren Geschichte und Umgebung aufnimmt, welche ihr Projekt vom «Standartbau» in anderen Bauzonen unterscheidet und ihr Objekt zusammen mit der historischen Bausubstanz «einzigartig» wertvoll macht.

Erhalt von Bausubstanz

Der Erhalt der historischen Bauten und ihrer Bausubstanz bildet ein generationenübergreifendes Interesse. Auch ihren Urenkel und deren Nachwelt sollte dies nicht genommen werden. Altstadtwohnungen, mit z. B. sichtbaren Balken- oder Sparrenlage aus dem siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert, können nicht nachgestellt werden und sind daher entsprechend langfristig gefragt und zu sichern. Wenn man sich dessen bewusst ist und sich auf die zur Verfügung gestellten fachliche Beratung und resultierende gestalterische Vorgaben einlässt, entsteht erfahrungsgemäss ein hochwertiges Projekt zur Zufriedenheit aller Akteuren. Somit entsteht ein sorgfältig durchdachter einzigartiger Umbau, mit Wohnraumeinteilung, Farbgebung, Materialisierung, Form und Gestaltung wie kein Zweites und generiert einen historischen Wert für die Ortsbildentwicklung. Verlorene historische Bausubstanz und verlorene Ortsbildelemente aus der spätmittelalterlichen Bauzeit erlangt man nicht wieder. Entsprechend ist Vorsicht geboten – Häuser und Bauteile erzählen Geschichte.

Falsche Reverenzen - Präjudiz

Gestalterische Auflagen sind schon oft auf Unverständnis gestossen, da Liegenschaften in ihrer Umgebung von diesen Auflagen abweichen. Einerseits werden Auflagen objektspezifisch auf das Gebäude und deren Geschichte abgestimmt und durch Fachberatung der kantonalen Denkmalpflege ausgearbeitet und andererseits gibt es leider auch viele Eingriffe, welche ohne Baubewilligung oder Einhaltung deren Auflagen getätigt wurden. Bauen ohne Baubewilligungen, unerlaubter Eingriff in historische Bausubstanz sowie unbewilligter Rückbau oder die Abweichung von der Baubewilligung führen zu einem Strafverfahren. Nicht in jedem Fall kann dabei die Errichtung des ursprünglichen Zustandes gefordert resp. wieder erlangt werden. Diese Objekte dienen nicht zur Orientierung weiterer Bauvorhaben oder als Recht für andere so zu bauen. Es wird sich nicht nach unten orientiert. Die Abteilung Bau, Planung und Umwelt Zurzach beschäftigt sich in Zusammenarbeit mit der Abteilung Baubewilligungen, deren Ortsbildexperten und der kantonalen Denkmalpflege intensiv und laufend mit den Möglichkeiten von neuzeitlichen Bauteilen im Kontext, mit dem Erhalt, den gestalterischen «Muss», sowie mit der Entwicklung des Ortsbildes im Hinblick auf heutige Bedürfnisse, dem IST-Zustand (inkl. bereits verlorener Bausubstanz), bereits vorgenommenen Renovierungen und Änderungen, aktuellen Bauprojekten und der strategischen Ortbildentwicklung, Raumplanung sowie Wohn- und Freizeitattraktivität unter Berücksichtigung von Wohnklima, Energiestrategien und Klimathemen.

Kommunaler Ortsbildschutz

In den genannten Zonen sind aufgrund der Prüfung von gestalterischen Anforderungen im Ortsbild sämtliche Bauvorhaben bewilligungspflichtig.

Hierbei wird nach Prüfung des angegebenen Bauvorhabens zwischen Bewilligungspflicht und Baubewilligungspflicht unterschieden. Bauvorhaben, welche unabhängig der gesetzlichen Ortsbildanforderungen als baubewilligungsfrei eingestuft werden können, erhalten nach Prüfung (Farb- und Materialkonzept) einen kostenlosen Baurechtsentscheid ohne Durchführung eines Baubewilligungsverfahren – Für einen positiven Entscheid, müssen hierbei die gestalterischen Vorgaben eingehalten werden. Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften (§ 49 Abs. 4 BauV).

Die Abteilung Bau, Planung und Umwelt befindet sich derzeit in der Erarbeitung eines Leitfadens der gestalterischen Grundsätze für die Erleichterung für Planner/innen und Bauherrschaft sowie für die langfristige Sicherstellung der Gestaltung über den operativen Bereich.

Umgebungsschutz von kantonal geschützten Objekten

Bei Objekten, welche sich im Umgebungsschutzperimeter von kantonal geschützten Bauten und Bauteile befinden, ist nach § 32 KG die kantonale Denkmalpflege beratend beizuziehen. Allfällige Vorgaben von der kantonalen Denkmalpflege werden durch die Gemeinde eingeholt und in Zusammenarbeit entsprechend verfügt.

Kantonale Denkmalpflege

Bei Objekten und Bauteilen, welche unter kantonalem Schutz stehen, obliegt die Beurteilung der kantonalen Denkmalpflege. Das Verfahren und der Vollzug laufen immer über die Gemeinde ab. Bei sämtlichen Objekten mit kantonalem Schutzstatus hat die Detailgestaltung auch nach Erhalt einer Baubewilligung während des Bauprozesses in enger Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege zur erfolgen. Allfällige Förderbeiträge sind direkt über die kantonale Denkmalpflege zu beantragen.

Setzen Sie sich bei jedem Bauvorhaben inkl. Unterhaltsarbeiten in den genannten Zonen mit der Abteilung Baubewilligungen Zurzach über diese Homepage frühzeitig in Verbindung. Sie werden danach über die notwendige Verfahrensart informiert und mit Hilfsmittel und gestalterische Grundsätze für die Ausarbeitung Ihres Projekts bedient. Werden die fachliche Beurteilung und gestalterischen Vorgaben in ihr Projekt eingebunden, steht einem reibungslosen Gesuchs- und Bauverfahren aus Sicht Ortsbildschutz nichts im Wege. Die Gemeinde schätzt und begrüsst spannende und aufwertende Projekte im Ortsbild.

 

Hilfsmittel

Zugehörige Objekte