Verfahrensarten (ordentlich oder vereinfacht)
Vereinfachten Verfahren / ohne Profilierung
Im vereinfachten Verfahren können Bauvorhaben von geringer Bedeutung, namentlich Klein- und Anbauten und Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz innerhalb der Bauzonen, ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligt werden, sofern alle an die Parzelle grenzenden Grundeigentümer im Voraus schriftlich dem Bauvorhaben zugestimmt haben. Bei Vorhaben mit grösseren Auswirkungen oder Emissionen (z. B. technische Geräte wie Wärmepumpen) kann auch die Zustimmung der gegenüberliegenden Grundeigentümer erforderlich sein. Die Gemeinde entscheidet objektspezifisch, welche Zustimmungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens notwendig sind, um das rechtliche Gehör sicherzustellen. Bauvorhaben, welche einer kantonalen Zustimmung bedürfen, können unabhängig des Bauvorhabens nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Fehlt bei Einreichung des Baugesuchs das Formular für das vereinfachte Verfahren, wird automatisch das ordentliche Verfahren eingeleitet. Die Profilierung ist nachzuweisen (Fotobestätigung mit Einreichung des Baugesuchs).
Ordentlichen Baugesuchsverfahren / mit Profilierung
Sollte das vereinfachte Verfahren auf Grund des Bauvorhabens oder nicht gewünscht oder möglich sein, wird das ordentliche Baugesuchsverfahren angewendet. Liegt der Gemeinde mit Einreichung des Baugesuchs kein Formular zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens vor oder ist das Bauvorhaben nicht berechtigt zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens, wird automatisch das ordentliche Verfahren eingeleitet. Im ordentlichen Verfahren wird das Baugesuch für 30 Tage öffentlich im kommunalen amtlichen Publikationsorgan «Die Botschaft» ausgeschrieben und bei Notwendigkeit einer kantonalen Zustimmung zusätzlich im kantonalen Amtsblatt. Mit der materiellen Prüfung kann erst nach der öffentlichen Auflage begonnen werden. Die Profilierung des Bauvorhabens ist der Gemeinde mittels Fotonachweis mit Einreichung des Baugesuchs zu bestätigen (BauG § 60). Dies ermöglicht i. d. R. eine zeitnahe Ausschreibung auf den nächstmöglichen Publikationstermin.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Baubewilligungen | +41 56 269 71 45 | baubewilligungen@zurzach.ch |