Baubewilligungsverfahren
Sind Sie sich nicht sicher, ob Ihr Bauvorhaben eine Baubewilligung benötigt oder was Sie für Ihr Baugesuch alles einreichen müssen?
Die baurechtlichen Grundlagen und deren Ausarbeitung und Vollzug sind umfangreich und von Ortsteil zu Ortsteil, Gebiet und Zone unterschiedlich. Die Einreichung eines Baugesuchs bringt fachliche Erarbeitung mit sich. Mit Einreichung des Baugesuches fallen aber weitere Aufgaben, Pflichten und Verantwortungen im Verlauf des Baufortschrittes an. Auch kleinere Bauvorhaben können Prüfungen von z. B. Brandschutz, Gewässerschutz, Ortsbildschutz, Hochwasserschutz, Energienachweis, Lärmschutzmassnahmen, Erdbebenverträglichkeit, Gestaltungsplänen, Kantonsstrassen, Eisenbahnen, Entwässerung und Werkleitungen etc. auslösen. Für einen reibungslosen Ablauf im Baugesuchsverfahren sind die Vollständigkeit und Qualität der Baugesuchgrundlagen massgebend.
Es wird daher in jedem Fall privaten Bauherrschaften wie auch erfahrenen Planern empfohlen, das Bauvorhaben vorgängig bei der Abteilung Baubewilligungen der Gemeinde Zurzach anzufragen. Diese stellt Ihnen dann die notwendigen Grundlagen und Informationen zu und kann zugleich auf allfällige Holpersteine hinweisen.
Wann benötige ich eine Baubewilligung?
Grundsätzlich bedürfen alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden einer Bewilligung. Dies betrifft unter anderem:
- Sämtliche Neubauten inkl. Klein- und Anbauten
- Bauten und Anlagen: künstlich hergestellte und/oder mit dem Boden fest verbundene Objekte. Strassen, Parkplätze, Pisten, Gleise und dergleichen gelten als Bauten und Anlagen.
- die Beseitigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
- die Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung von Bauten
- Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Bauten und Anlagen (§ 50 Bauverordnung Aargau [BauVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.])
- Der Ersatz von Heizungen oder der Einbau von Klimageräten und technischen Anlagen
- Feuerungsanlagen (Cheminées etc.)
- Einfriedungen (Zäune und Sichtschutzelemente), Stützmauern, Terrainveränderungen oder Umgebungsgestaltungen, welche nicht unter § 49 BauVExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. als bewilligungsfrei eingeordnet werden können
- Sämtliche Bauvorhaben inkl. Unterhaltsarbeiten in Zonen mit erhöhten Anforderungen (Dorf-, Kern- und Altstadtzonen): Ist das Bauvorhaben nicht baubewilligungspflichtig, aber bewilligungspflichtig aufgrund der gestalterischen Anforderungen, wird Ihnen nach Prüfung der Grundlagen ein kostenloser Baurechtsentscheid ausgestellt.
- Sämtliche Bauvorhaben inkl. Unterhaltsarbeiten ausserhalb Bauzone
- Dach-Solaranlagen (Indach oder Aufdach): In Bauzonen und ausserhalb Bauzonen meldepflichtig, in Zonen mit erhöhten Anforderungen (Dorf-, Kern- und Altstadtzonen) bewilligungspflichtig
- Fassaden-Solaranlagen: In allen Zonen bewilligungspflichtig
Klären Sie in jedem Fall und insbesondere in Zonen mit erhöhten Anforderungen (Dorf-, Kern- und Altstadtzonen) sowie ausserhalb Bauzone die Bewilligungspflicht und notwendigen Schritte für Ihr Bauvorhaben vorgängig bei der Abteilung Baubewilligungen Zurzach ab.
Verfahrensarten (ordentlich oder vereinfacht)
Vereinfachten Verfahren / ohne Profilierung
Im vereinfachten Verfahren können Bauvorhaben von geringer Bedeutung, namentlich Klein- und Anbauten und Aussenwärmedämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz innerhalb der Bauzonen, ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligt werden, sofern alle an die Parzelle grenzenden Grundeigentümer im Voraus schriftlich dem Bauvorhaben zugestimmt haben. Bei Vorhaben mit grösseren Auswirkungen oder Emissionen (z. B. technische Geräte wie Wärmepumpen) kann auch die Zustimmung der gegenüberliegenden Grundeigentümer erforderlich sein. Die Gemeinde entscheidet objektspezifisch, welche Zustimmungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens notwendig sind, um das rechtliche Gehör sicherzustellen. Bauvorhaben, welche einer kantonalen Zustimmung bedürfen, können unabhängig des Bauvorhabens nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Fehlt bei Einreichung des Baugesuchs das Formular für das vereinfachte Verfahren, wird automatisch das ordentliche Verfahren eingeleitet. Die Profilierung ist nachzuweisen (Fotobestätigung mit Einreichung des Baugesuchs).
Ordentlichen Baugesuchsverfahren / mit Profilierung
Sollte das vereinfachte Verfahren auf Grund des Bauvorhabens oder nicht gewünscht oder möglich sein, wird das ordentliche Baugesuchsverfahren angewendet. Liegt der Gemeinde mit Einreichung des Baugesuchs kein Formular zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens vor oder ist das Bauvorhaben nicht berechtigt zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens, wird automatisch das ordentliche Verfahren eingeleitet. Im ordentlichen Verfahren wird das Baugesuch für 30 Tage öffentlich im kommunalen amtlichen Publikationsorgan «Die Botschaft» ausgeschrieben und bei Notwendigkeit einer kantonalen Zustimmung zusätzlich im kantonalen Amtsblatt. Mit der materiellen Prüfung kann erst nach der öffentlichen Auflage begonnen werden. Die Profilierung des Bauvorhabens ist der Gemeinde mittels Fotonachweis mit Einreichung des Baugesuchs zu bestätigen (BauG § 60). Dies ermöglicht i. d. R. eine zeitnahe Ausschreibung auf den nächstmöglichen Publikationstermin.
Einreichung des Baugesuchs
Beachten Sie auf dem auszufüllenden Baugesuchformular auf S. 2 die AGB’s zum Baugesuchsverfahren der Gemeinde Zurzach, welche Auskunft über die einzureichende Form und Umfang der Baugesuchgrundlagen, der Verfahrensarten (vereinfacht oder ordentlich) sowie weitere nützliche Hinweise und Bedingungen enthält.
Reichen Sie nach Erstkontaktaufnahme mit der Abteilung Baubewilligungen Zurzach und Erarbeitung der erhaltenen Baugesuchgrundlagen Ihr Baugesuch im Doppel physisch und einmal digital ein. Senden Sie bei Anwendung des ordentlichen Verfahrens (öffentliche Ausschreibung) die Fotos der Profilierung / Baugespann (Profilbestätigung) mit den Baugesuchgrundlagen mit.
Einreichung physische Baugesuchgrundlagen (im Doppel, datiert und unterzeichnet) an:
Gemeinde Zurzach
Abteilung Baubewilligungen
Hauptstrasse 50
5330 Bad Zurzach
und
Einreichung der digitalen Baugesuchgrundlagen (datiert und unterzeichnet) an: baubewilligungen@zurzach.ch.
Reklamegesuch, Solaranlagen und Wärmepumpen
Reklamegesuch
Mit dem Reklamegesuch sind folgende Grundlagen einzureichen:
- Reklamegesuchformular Kanton Aargau (bei Reklamen in der Wahrnehmung von Kantonsstrassen): baugesuchsumschlag-v107.pdfExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (S.4)
- Situationsplan mit vermasster Angabe des Standorts
- Visualisierung / Bilddatei des Werbeträgers inkl. Massangabe
- Angabe zur Aufstelldauer
Folgende gesetzliche Grundlagen sind zu berücksichtigen:
- Verordnung über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung, SVV) vom 12. November 1984 (SAR 991.111Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Richtlinien über Strassenreklamen
- Grundsätze der AfB zur Bewilligungspflicht von Reklamen an Kantonsstrassen
- Merkblatt "Temporäre Plakate"
- Reklamen Reglement Bad Zurzach (gilt nur für Kernzone Bad Zurzach)
Solaranlagen
Meldepflichtige Solaranlagen:
- Dach-Solaranlagen (Auf- und Indach) in Wohn- und Gewerbezonen sowie ausserhalb Bauzone.
- Plug & Play Solarmodule auf dem Dach
Baubewilligungspflichtige Solaranlagen:
- Sämtliche Solaranlagen an Fassaden inkl. Plug & Play Module in allen Zonen
- Sämtliche Solaranlagen in den Dorfzonen
Nicht bewilligungsfähige Solaranlagen:
- Sämtliche Solaranlagen in der Kernzone Bad Zurzach und Altstadtzone Kaiserstuhl
- Sämtliche Solaranlagen inkl. Plug & Play Module an Fassaden inkl. Geländer und Brüstungen in Dorfzonen
Pflicht zur Erstellung von Solaranlage:
- Mit dem Art. 45a wurde die Pflicht eingeführt, bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 an der Fassade oder auf dem Dach eine Solaranlage zu installieren. Dies gilt für alle Zonen, ausser Dorf- Kern- und Altstadtzonen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt "Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie".
Für die Meldung oder das Baugesuch einer Solaranlage, sind der Gemeinde und Kanton folgende Grundlagen über die Plattform "EVEN" einzureichen:
Einreichung über: https://www.energievollzug.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Folgende Dokumente sind über die Plattform hochzuladen:
- (Formular Baugesuch der Gemeinde --> nur bei baubewilligungspflichtigen Anlagen)
- Ansicht des Gebäudes mit geplanter Anlage
- Schnitt mit geplanter Anlage und Massangaben
- Datenblatt Solarmodule
- Orientierungsplan gemäss Brandschutzmerkblatt «Solaranlagen», Ziff. 4.3 der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen VKF 2001-15 Solaranlagen (vkg.ch)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Förderbeiträge
Allfällige Förderbeiträge sind direkt über die Pronovo AGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zu beantragen.
Fertigstellung:
Die Fertigstellung ist mittels Fotonachweis ebenfalls über die Plattform "EVEN" zu melden.
Wärmepumpen & Klimageräte
Meldepflichtige Wärmepumpen und Klimageräte:
- Sämtliche Wärmepumpen und Klimageräte in Wohn- und Gewerbezonen sowie ausserhalb Bauzone.
Baubewilligungspflichtige Wärmepumpen und Klimageräte:
- Sämtliche Wärmepumpen und Klimageräte in Zonen mit erhöhten Anforderungen (Dorfzonen, Dorfkernzonen, Kernzone, Altstadtzone)
Für die Meldung oder das Baugesuch einer Wärmepumpe oder eines Klimageräts, sind der Gemeinde und Kanton folgende Grundlagen über die Plattform "EVEN" einzureichen:
Einreichung über: https://www.energievollzug.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Folgende Dokumente sind über die Plattform hochzuladen:
- (Formular Baugesuch der Gemeinde --> nur bei baubewilligungspflichtigen Anlagen)
- Situationsplan
Situationsplan mit vermasstem Projekteintrag (rot) und Vermassung der Grenz- und Strassenabstände. - Projektpläne
Distanzangabe zu Fenster eines lärmempfindlichen Raumes im Nachbargebäude inkl. neuerstellte (projektierte Bauten), bei einer unbebauten Nachbarzelle auf der Baulinie und einem nächsten Fenster eines lärmempfindlichen Raumes des eigenen EFH’s. - Lärmschutznachweis für Luft / Wasser-Wärmepumpen
Informationen finden sie unter: https://www.fws.ch/laermschutznachweis/Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. - Energienachweis EN-103 "Heizungs- und Warmwasseranlagen"
Energienachweis für Heizungs- und WarmwasseranlagenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Weitere Informationen:
Förderbeiträge
Allfällige Förderbeiträge sind direkt über das Gebäudeprogramm Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.zu beantragen.
Fertigstellung:
Die Fertigstellung ist mittels Fotonachweis ebenfalls über die Plattform "EVEN" zu melden.
Meldung Baufortschritt (Meldepflicht)
Senden Sie, wenn immer möglich, Fotos mit der Meldung des Baufortschrittes, insbesondere bei Meldung der Fertigstellung, mit. Situativ kann die Kontrolle anhand der Fotos durchgeführt und somit auf einen gemeinsamen Kontrolltermin vor Ort verzichtet werden. Wählen Sie unten den korrekten Grund Ihrer Meldung aus.
- Meldung Strassenrissprotokolle (Protokoll anhängen)
- Meldung Bauzeitversicherung AGV (Senden Sie das ausgefüllte Formular zur Anmeldung zwingend mit)
- Meldung Baubeginn (Datum Baustart angeben)
- Meldung Baubeginn bei Schutzraumpflicht/-abgabeExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (geht an Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz)
- Meldung Schnurrgerüst (Protokoll Geometer anhängen)
- Meldung allfälliger Auflagenbereinigung (Dokumente / Nachweise anhängen)
- Meldung Absprache Detailgestaltung mit der Kant. Denkmalpflege (senden Sie Ihre Farb- und Materialvorschläge mit)
- Meldung Rohbaukontrolle (senden Sie Ihre Terminvorschläge mit)
- Meldung Einmessen und Abnahme von Kanalisations- und Wasserleitungen
- Meldung Einmessen und Abnahme von Elektroleitungen (achten Sie auf den korrekten Empfänger)
- Meldung Übereinstimmungserklärung oder Brandschutzkontrolle
- Meldung Bestätigung energetischer Projektnachweis (unterzeichnetes Dokument anhängen)
- Meldung zur Koordination von Strassen- und Fahrbahnabschlüssen
- Meldung Bezugskontrolle (vor Bezug) (senden Sie Ihre Terminvorschläge mit)
- Meldung Fertigstellung / Umgebung (senden Sie Fotos des fertigen Werkes mit)
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Ortsteile über unterschiedliche rechtkräftige BNO’s verfügen:
- Bau- und Nutzungsordnung Bad Zurzach (BNO) vom 21. November 1997 (PDF)
- Bau- und Nutzungsordnung Baldingen (BNO) vom 12. Dezember 1997 (PDF)
- Bau- und Nutzungsordnung Böbikon (BNO) vom 28. November 1997 (PDF)
- Bau- und Nutzungsordnung Kaiserstuhl (BNO) vom 6. Oktober 2021 (PDF)
- Bau- und Nutzungsordnung Rekingen (BNO) vom 2. Juni 2021 (PDF)
- Bau- und Nutzungsordnung Rietheim (BNO) vom 26. November 1999 (PDF)
- Bau- und Nutzungsordnung Rümikon (BNO) vom 4. Juni 2004 (PDF)
- Bau- und Nutzungsordnung Wislikofen (BNO) vom 28. November 1997 (PDF)
Weitere gesetzliche Grundlagen und Reglemente
- Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 (SR 700.1Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Energieverordnung (EnV) vom 29. November 2023 (SR 730.01Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 (SAR 713.100Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2001 (SAR 713.121Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Gebührenreglement Zurzach vom 1. Januar 2022 (PDF)
- Abwasserreglement Zurzach vom 1. Januar 2022 (PDF)
- Wasserreglement Zurzach vom 1. Januar 2022 (PDF)
Diese Liste ist nicht abschliessend.
Bauvorhaben in Dorf-, Kern- und Altstadtzonen
Bauvorhaben in Dorf-, Kern- und Altstadtzonen
Ortsbildschutz
Die Dorf-, Kern- und Altstadtzonen der Gemeinde Zurzach prägen mit ihrer historischen Bausubstanz das Erscheinungsbild und die Identität der einzelnen Ortsteile. Ziel des Ortsbildschutzes ist es, diese ortsbildprägenden Qualitäten langfristig zu erhalten und gleichzeitig eine zeitgemässe Weiterentwicklung zu ermöglichen.
Ortsbildschutz bedeutet nicht, dass moderne Architektur ausgeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass sich Bauvorhaben hinsichtlich Gestaltung, Volumen, Materialisierung und Farbgebung sorgfältig in ihre Umgebung einfügen. So entstehen qualitativ hochwertige Projekte, welche den historischen Charakter des Orts respektieren und gleichzeitig heutigen Anforderungen gerecht werden.
Chancen für Bauherrschaften
Bauen in einer Dorf-, Kern- oder Altstadtzone bringt neben gestalterischen Anforderungen häufig auch Vorteile mit sich. Historische Gebäude verfügen oftmals über baurechtliche Bestandessituationen, beispielsweise bei Grenzabständen, Gebäudeabständen oder der Kubatur, welche im Rahmen der geltenden Vorschriften weiterhin genutzt werden können. Bei kantonal geschützten Objekten können zudem Förderbeiträge der kantonalen Denkmalpflege beantragt werden.
Eine sorgfältige Projektentwicklung erhöht nicht nur die Bewilligungsfähigkeit, sondern trägt auch zum langfristigen Wert der Liegenschaft und zur Qualität des Ortsbildes bei.
Jeder Fall wird einzeln beurteilt
Jedes Bauvorhaben wird aufgrund der konkreten Situation beurteilt. Massgebend sind insbesondere die bestehende Bausubstanz, die Geschichte des Gebäudes, das Ortsbild sowie die geltenden gesetzlichen Grundlagen. Frühere, unbewilligte oder heute nicht mehr korrigierbare Veränderungen begründen keinen Anspruch auf eine gleichartige Ausführung bei neuen Bauvorhaben.
Vorgehen
Bitte setzen Sie sich bereits vor der Projektierung oder vor Unterhaltsarbeiten mit der Abteilung Bau, Planung und Umwelt in Verbindung.
Nach einer ersten Beurteilung wird das geeignete Verfahren festgelegt. Ist Ihr Vorhaben baubewilligungsfrei und erfüllt es die gestalterischen Anforderungen des Ortsbildschutzes, erhalten Sie einen kostenlosen Baurechtsentscheid. Dadurch erhalten Sie Rechtssicherheit, dass Ihr Vorhaben den ortsbildrechtlichen Anforderungen entspricht, ohne dass hierfür ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss.
Baubewilligungsfreie Vorhaben entbinden jedoch nicht von der Einhaltung der übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Anforderungen des Ortsbildschutzes (§ 49 Abs. 4 BauV).
Befindet sich Ihr Bauvorhaben bei einem kantonal geschützten Objekt oder innerhalb dessen Umgebungsschutzes, wird die kantonale Denkmalpflege durch die Gemeinde in das Verfahren einbezogen.
Unser Ziel
Eine frühzeitige Kontaktaufnahme schafft Planungssicherheit, verhindert unnötige Projektanpassungen und trägt zu einem effizienten Bewilligungsverfahren bei. Gemeinsam mit Bauherrschaften und Planenden entwickeln wir Lösungen, welche den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, das Ortsbild langfristig sichern und gleichzeitig zeitgemässes Bauen ermöglichen.
Hilfsmittel
- Vollzugshilfe für Solaranlagen in Dorfzone
- Broschüre Ortsbild und Baukultur
- Empfehlung zur Farb- und Materialwahl
- Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 (SR 451Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom 13. November 2019 (SR 451.12Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Kulturgesetz (KG) vom 31. März 2009 (SAR 495.200Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. November 2009 (SAR 495.211Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.)
- Ortsbilder im AGIS-Geoportal: Onlinekarten Kanton AargauExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Bundesamt für Kultur: ISOS-GeoportalExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Baubewilligungen | +41 56 269 71 45 | baubewilligungen@zurzach.ch |