Die Alimente werden nur bis zu einem bestimmten Betrag bevorschusst und nur dann, wenn Einkommen und Vermögen der unterhaltsberechtigten Elternperson bestimmte – meist niedrige – Grenzen nicht überschreiten.

Die Zuständigkeit zur Bevorschussung liegt gemäss beim zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes. Dieser kann vom Unterstützungswohnsitz beziehungsweise vom Aufenthaltsort des Kindes abweichen. Das minderjährige Kind unter elterlicher Sorge teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt das Kind den zivilrechtlichen Wohnsitz jenes Elternteils, unter dessen Obhut es steht. Teilen sich die getrenntlebenden Eltern die Betreuung des Kindes, befindet sich dessen zivilrechtlicher Wohnsitz am Wohnsitz jenes Elternteils, welcher es mehrheitlich betreut. Hält sich das Kind je hälftig beim Vater und bei der Mutter auf, haben die Eltern zu entscheiden, wo der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes liegen soll. In Streitfällen kann das Gericht den zivilrechtlichen Wohnsitz festlegen. In den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort des Kindes als zivilrechtlicher Wohnsitz.

Zugehörige Objekte