Bei einem Todesfall einer in Zurzach wohnhaften Person sind wir verpflichtet, ein Steuerinventar zu erstellen.

Man unterscheidet zwischen drei Arten von Inventaren:

Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB)
Von Amtes wegen wird die Aufnahme eines Inventars angeordnet:

  1. wenn ein Erbe unter Beistandschaft steht
  2. wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist
  3. wenn einer der Erben dies verlangt

Öffentliches Inventar (Art. 580 ff ZGB)
Jeder Erbe, der die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft hat, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren muss innert Monatsfrist in der Regel schriftlich beim Bezirksgericht gestellt werden. Wird es von einem Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen Erben.

Mit der Aufnahme des öffentlichen Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den die Gläubiger und Schuldner des Erblassers aufgefordert werden, innert einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden. Nach Ablauf dieser Frist wird das Inventar erstellt und während mindestens einem Monat zur Einsicht der Beteiligten aufgelegt.

Steuerinventar
Das Steuerinventar ergibt sich aus dem kantonalen Recht (Steuergesetz, § 210 ff, SAR 651.100). Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird, ausser in Fällen offenkundiger Vermögenslosigkeit, ein Inventar aufgenommen. Die Aufnahme des Inventars erfolgt durch die Gemeinde, in der die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte, bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons durch die Gemeinde, in der sich die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden.

Die Erbberechtigten, deren gesetzliche Vertreter, die Erbschaftsverwalter sowie die Willensvollstrecker sind verpflichtet, über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren von Bedeutung sein können, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen. Im Weiteren haben sie alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen und alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

Bei erbsteuerbefreiten Personen wird ein vereinfachtes Steuerinventar erstellt.

Erbteilung (Art. 602 ff ZGB)
Beerben mehrere erbberechtigte Personen einen Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten (Erbengemeinschaft). Sie erhalten Gesamteigentum und verfügen über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Jede Miterbin bzw. jeder Miterbe kann aber zu beliebiger Zeit die Teilung verlangen, soweit sie nicht durch Vertrag oder Gesetzesvorschrift zur Gemeinschaft verpflichtet sind. Erbengemeinschaften können aber auch über Jahre hinaus bestehen, ohne dass eine Teilung erfolgt.

Wenn mit letztwilliger Verfügung ein Willensvollstrecker eingesetzt wurde, ist dieser für die Durchführung der Erbteilung zuständig. Im Kanton Aargau besteht kein so genanntes "Amtsnotariat", so dass keine Behörde oder Amtsstelle von sich aus, eine Erbteilung veranlasst. Ohne Einsetzung eines Willensvollstreckers können die Erben die Teilung selbst an die Hand nehmen oder auch eine Fachperson beiziehen (z.B. Notar, Anwalt, Treuhandbüro).

Erbschaftssteuern (Steuergesetz § 147 ff, SAR 651.100)
Die Erbschaftssteuern sind im kantonalen Recht geregelt. Die Grundlagen zur Steuererhebung werden durch die Abteilung Steuern erhoben und durch das Kantonale Steueramt veranlagt. Die Steuer wird durch die Gemeinde bezogen (Inkassostelle ist die Abteilung Finanzen).

Erbenverzeichnis
Ein Erbenverzeichnis muss in jedem Todesfall erstellt. Mit Ausnahme von minderjährigen Kindern ohne Vermögen.

Erbenbescheinigung
Im Zusammenhang mit der Regelung eines Nachlasses und der Erbteilung benötigen Sie eine Erbenbescheinigung. Die Erbenbescheinigung wird auf Verlangen der Erben vom Bezirksgericht ausgestellt. Sie benötigen diese bspw. für Bankinstitute oder die Übertragung eines Grundstückes vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft. Nach der Bescheinigung des Gerichtspräsidiums über die Erbfolge ist diese dem Grundbuchamt am Ort der gelegenen Liegenschaft zu überbringen.

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