Einreichung Steuererklärung 2025
Einreichung Steuererklärung 2025
Nicht unerwartet wurde Ihnen vor einigen Tagen die Steuererklärungen 2025 zugestellt oder Sie erhalten diese in den nächsten Tagen. Die Steuererklärung für natürliche Personen ist grundsätzlich bis zum 31. März 2026 einzureichen. Bis einschliesslich 30. Juni 2026 werden jedoch keine Mahnungen ausgesprochen. Folglich müssen für Fristerstreckungen bis zu diesem Zeitpunkt keine Gesuche gestellt werden. Gebührenpflichtige Mahnungen im Zusammenhang mit der ordentlichen Steuererklärung 2025 werden daher frühestens ab dem 1. Juli 2026 verschickt (ausgenommen sind Spezialsteuern wie die Grundstückgewinnsteuer). Sie helfen uns, wenn Sie darauf verzichten, die Belege mit Bostitch Klammern zu heften.
Fristerstreckung Steuererklärung
Falls Ihnen das termingerechte Einreichen der Steuererklärung nicht möglich ist, können Sie eine Fristerstreckung beantragen. Schreiben Sie uns eine Mail (steuern@zurzach.ch), benützen Sie die OnlinePlattform „eFristen“ (www.ag.ch/steuernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) oder scannen Sie den QR-Code auf Ihrer Steuererklärung.
Provisorische Steuerrechnung 2026: Fristen und Zahlung
Sie erhalten Ende Februar die provisorische Steuerrechnung 2026. Bitte verwenden Sie für die Bezahlung der Rechnung ausschliesslich den QR-Einzahlungsschein, welcher der provisorischen Steuerrechnung angefügt ist. Sollten Sie mehr Einzahlungsscheine benötigen, dürfen Sie diese gerne auf der Abteilung Finanzdienste bestellen.
Die provisorischen Steuern 2026 sind bis spätestens am 31. Oktober 2026 zu begleichen. Für Zahlungen, die vor diesem Termin eingehen, erhalten Sie einen Vergütungszins von 0,25 %. Folglich profitieren Sie auch bei Vorauszahlungen auf Raten von diesem Zins. Die Zinsberechnung erfolgt ab dem Zahlungseingang bis zum 31. Oktober 2026. – Sollten Sie bereits jetzt wissen, dass Sie den ordentlichen Zahlungstermin nicht einhalten können, bitten wir Sie, sich frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen, um die Zahlungsmodalitäten zu besprechen.
Ab dem 1. November 2026 wird basierend auf dem bestehenden Steuerausstand ein Verzugszins von 4.5 % fällig. Eine allfällige Verzugszins- und Gebührenrechnung erfolgt erst nach Begleichung der definitiven Steuerrechnung. Rechtliche Inkassomassnahmen bleiben vorbehalten.
Falls Sie E-Banking nutzen, passen Sie bitte Ihren Dauerauftrag entsprechend den Angaben auf dem angefügten QR-Einzahlungsschein für das Jahr 2026 an. Auf diese Weise werden Ihre Zahlungen systemseitig auf das richtige Jahr gebucht.
Mahngebühren
Der Grosse Rat hat die Einführung kostendeckender Mahngebühren im Steuerbereich beschlossen. Die entsprechende Gesetzesänderung ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und gilt sowohl für die Kantons- als auch für die Gemeindesteuern. Die Höhe der Mahngebühren wurde vom Regierungsrat wie folgt festgelegt:
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1. |
Mahnung Steuererklärung |
CHF |
35.00 |
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2. |
Mahnung Steuererklärung |
CHF |
50.00 |
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Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand |
CHF |
35.00 |
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Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand |
CHF |
100.00 |
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Anpassung provisorische Rechnung
Bitte kontaktieren Sie das Steueramt, wenn Sie mit der Höhe der provisorischen Rechnung nicht einverstanden sind oder sich Ihre finanzielle Situation markant verändert hat. Auf diese Weise können hohe Nachrechnungen vermieden werden. Dabei ist zu beachten, dass offensichtlich übersetzte und nicht in Rechnung gestellte Zahlungen von der Gemeinde zurückbezahlt oder auf andere offene Forderungen umgebucht werden können.
eTAX AARGAU
Mit eTAX AARGAU kann die Steuererklärung einfach, sicher und ortsunabhängig ausgefüllt und elektronisch eingereicht werden. Bei vollständig elektronischer Übermittlung sind der Abteilung Steuern keine Unterlagen mehr einzureichen. Ein Ausdruck der über eTAX AARGAU elektronisch eingereichten Steuererklärung ist weder möglich noch erforderlich. Die Belege zur Steuererklärung können weiterhin teilweise oder vollständig in Papierform zusammen mit dem Umschlagsbogen der Abteilung Steuern eingereicht werden. Falls die Steuererklärung nicht via eTAX AARGAU ausgefüllt werden kann, besteht weiterhin die Möglichkeit, die Steuererklärung handschriftlich auszufüllen und einzureichen
Liegenschaftsunterhaltskosten
Der Nachweis für steuermindernde Tatsachen obliegt den Steuerpflichtigen. Aus diesem Grund empfehlen wir bei grösseren Umbauten, Fotos vor und nach der Sanierung zu machen und diese dem Steueramt einzureichen. Ebenfalls können Pläne, Skizzen, Arbeitsrapporte oder Offerten zur besseren Beurteilung hilfreich sein.
Frühzeitig planen / Budgethilfen
Es ist hilfreich, die Bezahlung der Steuern bereits nach Erhalt der provisorischen Rechnung zu planen. Im Internet unter www.schulden.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. oder auch unter www.budgetberatung.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. finden Sie Tabellen und Anleitungen zur Erstellung eines Budgets.
Weitere Informationen zu den Steuern im Kanton Aargau finden Sie auch auf der Homepage www.ag.ch/steuernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Kontakt
Bei Fragen zur Steuerveranlagung oder Anpassung der provisorischen Steuerrechnung:
Abteilung Steuern, +41 56 249 05 88, steuern@zurzach.ch
Bei Fragen zur Bezahlung der Rechnung, Bestellen von zusätzlichen Einzahlungsscheinen, Vereinbarung von Ratenzahlungen:
Abteilung Finanzdienste, +41 56 249 04 44, finanzen@zurzach.ch