Mit der Inkassohilfe sollen unterhaltsberechtigte Personen im Verfahren zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche unterstützt werden. Im Gegensatz zur Alimentenbevorschussung werden bei der Inkassohilfe keine Gelder der Gemeinde an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.

Für die Inkassohilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person zuständig. Die Gemeinde kann diese Aufgabe an eine geeignete Amtsstelle oder eine geeignete private Institution. Wechselt die anspruchsberechtigte Person während eines Inkassohilfeverfahrens den zivilrechtlichen Wohnsitz, so erlischt die Zuständigkeit der bisherigen Wohnsitzgemeinde für Unterhaltsbeiträge, die nach dem Wohnsitzwechsel fällig werden. Für Unterhaltsbeiträge, welche vor dem Wohnsitzwechsel fällig wurden, bleibt die Zuständigkeit jedoch bestehen, sofern die Zuständigkeit nicht mittels Vereinbarung an die neue Wohnsitzgemeinde übertragen worden ist.

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