Aufforderung zum Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang von Strassen und Gehwegen

29. Juli 2025

Sichtbehinderungen an Strassen sind immer wieder Ursache für Unfälle. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an Gemeindestrassen sind verpflichtet, ihre an der Strasse stehenden Bäume und Sträucher zurückzuschneiden. Gemäss §§ 109 bis 112 des kantonalen Baugesetzes vom 19.01.1993 gelten hierfür folgende Vorschriften:

  1. In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf eine Höhe von 4.50 m, ab Fahrbahn gemessen, resp. 2.50 m ab Gehwegen, zurückzuschneiden.
  2. Hecken und Sträucher entlang von Fahrbahnen und Gehwegen sind mindestens auf die Grenze zurückzuschneiden.
  3. An Einmündungen und Strassenverzweigungen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und 3.00 m gewährleistet sein.
  4. Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.

Ebenfalls sind Rand- und Wassersteine von überhängenden Sträuchern und Bodendeckern (Be­hinderung Reinigungsarbeiten) freizuhalten.

Das Zurückschneiden sollte bis am 29. August 2025 vorgenommen werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass Eigentümer von verkehrsbehindernden Bäumen und Sträuchern für allfällige Schäden haftbar gemacht werden können.

Nach angesetzter Frist ist die Gemeinde berechtigt, in Gefahrenbereichen Sträucher und Bäume auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden. Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Pflanzen kann die Gemeinde nicht haftbar gemacht werden.

Wir bedanken uns bei allen Strassenanlieger, welche ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten.

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